Indiana Tribüne, Volume 19, Number 359, Indianapolis, Marion County, 13 September 1896 — Page 5
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Der Nein in der Justiz. Von R.L. Anläßlich eines SpecialfalleS
der Referendar behauptet, diese Wendüng mehrfach in militärischen Rund chreiben gelesen zu haben, da kann sie a auch einem alten Juristen einmal rnrchgehen, zumal es sich wirklich um einen Special handelte, oder war es ein Schoppen? Jedenfalls also habe ich mich kürzlich etwas darüber zu unterrichten gesucht, wie man eiamtlich bis vor etwa zweihundert Jahren in Deutschland über Weintrinken und Weinschenken gedacht hat. Andere mögen solche Studien in der Manessischen Liederhandschrift oder in sonstigen feuilletonistischen Arbeiten machen, ich habe mich natürlich innerhalb meines Faches gehalten, und ich darf sagen, daß ich im ganzen einen recht erfreulichen Eindruck gewonnen habe. War es nicht eine schöne Zeit, von der Johann Weier, der erste Bekämpfer der Hexenprocesse, erzählt, wo man nämlich weiter nichts zu thun hatte, um alles Verderben vom Weine abzuwenden, als daß man auf dasFak die Worte des 24. Psalms schrieb: Schmecket und sehet, wie freundlich der Herr ist? Aber wenn sich auch spater die Nothwendigkeit herausstellte, nach andern Mittel zu greifen, so ist es doch auch wieder herzerhebend zu lesen, wie alle Obrigkeiten es für einen wichtigenTheil ihrer patriotischen Pflichten gehalten haben, über diese Motive die genauesten Verordnungen zu geben und ihre Durchführung zu überwachen, und wie die bedeutendsten Juristen mit sachlichem Ernst, ich möchte sagen: mit sittlicher Würde alle auftauchenden Fragen in gelehrten Schriften behandelt haben. Und warum sollte ich also nicht auch meine Notizen etwas zusammenstellen, so gut man es von einem Epigonen verlangen kann? Eine Verwendung habe ich auf alle Falle dafür, denn ich werd'. dem Referendar einen Vortrag darüber halten, der ihn meinetwegen bei einer Doctordissertation verwerthen kann. Also: hie hebet sich an daö Landrecht, wie der Schwabenspiegel sagt, und ich werde mich bemühen, ebenso gelehrt und ernsthaft weiter zu schreiben. Von . vorgeschichtlichen Zeiten her war es in Deutschland der Brauch, daß jeder Bürger oder Bauer seinen elbst gebauten Wem ohne besondere loncessionen ausschenken durfte, grade wie heute, und der ausgesteckte Busch, welcher solche Häuser bezeichnete und wonach man heute von Strauch- oder Heckenwirthschaften spricht, ist demnach wohl das ehrwürdigste, historisch berechtigste Wirthshausschild. Ich kann übrigens bekunde?.', daß man unter diesem Zeichen häusig einen recht guten Tropfen findet,' wenigstens war es so in meinen jungen Jahren, was allerdings schon lange her ist. Aber jedenfalls ist dies auch einer der Gründe gewesen, weshalb man dies angeborene Menschenrecht des freien deutschen Mannes niemals angetastet hat, selbst mcht zu Zeiten, wo sich eine wohlweise Polizei gern um alles kummerte. z. B. damals, als David Mevius es für nöthig hielt, in seinem Commentar des.lübischen Rechtes vom Jahre 2664 ausdrücklich zu betonen, daß eö jedem Bürger frei stehe, Wein zu kaufen, soviel er zu seinem Tischund Haustrunk benöthigt sei, und in seinen Keller einzulegen. Solche Ausführungen würde man heute mit Recht für überflüssig halten, und wir dürfen unö also doch eines gewissen Fortschritts rühmen. Ganz besondere Aufmerksamkeit wurde dagegen dem gewerbsmäßigen Weinhandel und Minschank gewidmet. Das Recht hierzu mußte durch besonderes Privilegium vomMagistrat erwirkt werden. Nicht einmal die von Adel genossen hierin eine Ausnahmestellung, wie die Constituiio Austriae von 1595 betont,' nur Wurde der Fall vorgefthen. daß sie etwa durch Verjährung und langwierigen Gebrauch auf ihren Gütern da Recht des Weinschanks erworben hatten. Dies Privilegium wurde nur mit strengster Auswahl, und gewissen Personen gar nicht ertheilt. So z. B. verbietet die Chursächsische Landesordnung von 1580 im Titel vom Leben und Wandel der Pfarrherrn, daß Geistliche eine Wein- oder Bierschenke anleaen. da dies nicht ohne AeraerNUß und Beschimpfung ihres geistli chen Standes exereiret" werden möchte. Das gleiche bestimmt die Kammeraericktsordnuna von 1555 und der jüngste Reaensburger Reichs abschied von 1654 für die kaiserlichen Kammeraerichtspräsidenten und Assessoren nebst ihren Kindern. Man. scheint heute etwas laxer darüber zu denken, wenigstens ist für das Reichsgericht noch kein derartiges Verbot er, lassen. In gleicher Lage wie die Mitglieder deS KammergerichtS und die Pfarrtzerrtn befanden sich lange Zeit hm durch, wenn auch auS andern Grün-, den, sämmtliche Bauern, Uberhaupj alle Bewohner deS offenen Landes. Die Städte hatten nämlich als solche. im Geaensaß zu den Dörfern, da Monopol des Weinschanks, und wegen deS BiereS wenigstens ein Bannrecht. d. h. eS durfte kein fremdes Bier in nerhalb einer Meile im Umkreis, der soaenannten Bannmeile, überhaupt ?-.ur getrunken werden. Einen guten Wein durfte man sich, gestützt auf Me. viuS, immerhin für den Hausgebrauch verschreiben, ES gab dennoch auf dem öande nur Bierwirthschgsten, und darin wurde in der Nähe der Städte nur daß Stadtbier verzapft, für Wein gab eö nur die Strauchwirthschaften, die aber auch im größten Theil unsereö Vaterlandes keinen besonderen
Trost gewähren konnten. Die guten alten Zeiten hatten also auch ihre
Schattenseiten wer denkt eigentlich heute noch daran, daß diese Metapher vom Weinberg entnommen ist ? aber Die Sonnenstrahlen der Cultur drangen allmalig auch dorthin. Während noch die Chursächsischen Erledigungen etlicher Landesgebrechen- von 1653 und 1657 strengstens verordnen, daß der Weinschank den Bauern und andern auf den Dörfern wohnenden Personen verwehret werde, da er zu der Städte Nahrung gehöre, so wurden drch schon zu gleicher Zeit Ansichten laut, daß die Bauern doch gewissermaßen auch Menschen mit durstigen Kehlen seien. Benedikt Carpzov. das juristische Orakel des 17. Jahrhunderts, berichtigt wenigstens in seinen Oocisiones Saxonicae von 1654 seine frühere strengere Meinung dahin, daß die Ertheilung eines Weinschankprivileiums auf dem Lande und sogar innerhalb der Bannmeile dem Biermonopol der Städte wohl nicht widerspreche, da der Weinverk?uf dem Biere nicht sonderlich piajudirii-e", und es werden denn wohl allmälig solche Ausnahmen gestattet worden sein. Dies mag aber auch der Grund sein, weshalb der frü her fast in ggnz Deutschland blühende Weinbau sich allmälig auf bevorzugte Gegenden beschränkte. Wie ernst es aber doch mit dem Privileg der Städte genommen wurde, geht daraus hervor, daß derselbe Carpzov auch die Frage behandelt, ob einer wohl für sich ein Privileg nachsuchen dürfe, der auf irgend eine Weise einen Eid geleistet habe, daß er der gemeinen Stadt Bestes auf alle Art und Weise fördern wolle, sintemalen er doch durch den Ausschank auf eigne Rechnung der Stadt Concurrenz ma che. Er entscheidet dahin, daß der Eid hierdurch nicht verletzt werde, da der Stadt ja kein Schaden zugefügt, sondern nur einiger Vortheil entzogen werde, was ein großer Unterschied sei. Wenn der Referendar mir einmal mit einer solchen Begründung käme, wurde ich ihn doch ganz besonders ansehen! Aber daS thut er auch nicht. Mevius in seinen vecisiones tribunalis Msmariens! (1664) macht auch darauf aufmerksam, daß in sogenannten Freihausern, wenn sie auch der Jurisdiction des Rathes entzogen seien, doch deshalb noch nicht ohne weiteres Wein geschenkt werden dürfe. Hatte nun aber jemand ein Privileg errungen, so war er plötzlich eine wichtige Person im Stadthaushalt geworden. Er war nicht einfach Gewerbetreibender, sondern eine Art Wohlfahrtsbeamter, ein Vertrauensmann, ein Vermittler zwischen der Bürgerschaft und dem hochweisen Rath, von welchem alles Gute kam. Einen ähnlichen Posten werden im zukünftigen socialdemokratischen Staate die VerWalter der Waarenvertheilungsstellen einnehmen. Das Vertrauen, das der-Rath dem Weinschenken entgegenbrachte, war allerdings nic?i allzugroß, sondern er wurde streng bevormundet und controlirt. Freilich war dies auch allen Obrigkeiten durch die ReichspolizeiOrdnungen von 1556 und 1577 nachdrücklichst eingeschärft. So wurde denn von Rechts wegen dem Weinschenken vorgeschrieben, welche guten und gesunden Weine er anzuschaffen habe vergl. chursächsische Taxordnung , und zur Verhütung einer Verfälschung oder Verschneidung ergingen die sachkundigsten Gebote. Schon die bairische Landesordnung von 1474 hatte verboten, daß Weinschenken ihren selbstgebauten Wein in demselben Keller mit angekauften Weinen aufbewahrten, aber am weitesten ging wohl die Sächsisch-Gothaische Polizeiverordnung von 1653. wonach nämlich die größern Fässer sämmtlich im Rathskcller aufbewahrt wurdq und der Schenke stets nur die für kürzere Zeit nothwendige Menge verabfolgt bekam. Auch mußten die RathsHerren geflissentlich ngchsorschen, dgß weder im Keller des Raths noch dein, des Wirthes dem Weine ein Unrecht geschah. So ein gothaischer RathsHerr, der eö ernst mit seinen Pflichten nahm, mußte eine leistungsfähige Gurgel haben! Aber gewiß belohnte ihn auch die größte Dankbarkeit der Bürgerschaft, und wenn er nach voll brachte? Sitzung auf dem Rathhause gewichtigen Schrittes nach dem RLmischen Kaiser", dem Eisenhut" oder der langen Bank" wandelte, so traten die Bürgersleute entblößten HaupteS zur Seite und murmeln ehrerbietig: Vinia coronat opus", d. h. Mit der Weinpflege krönt er sein Tagewerk", woraus dann ein späteres Mißverständniß Finte coronat opus gemacht hat. Das waren die Zeiten, die einen Mann wie den Bürgermeister Rusch ?pn Rothenburg an der Tauber bervorbrachten. der durch seinen Meistertrun! selbst Tilly zur Bewunderung und Milde zwang. Freilich konnte ' man nicht überall solche Manner haben, und so wurden lm nichtzothaischen Deutschland berufsmäßige Weinmeifter oderWein-kieser-be.ste.llj, welche die Weine beaufsichtigten, und den verfälschten vernichten oder zu sehr billigem Preis verkaufen mußten. Am Rhein war zur Entscheidung von Streitfragen in dieer Materie, wie Christoph Besold in einem Rechtölezicon aus der ersten älfte deS 17. Jahrhunderts schreibt, ein eigenes Gericht eingesetzt, welches Weinschule- genannt wurde. Leide? habe ich nichts Näheres über diese höhere Schule und die Qualification der Schulmeister erfahren können. Der Referendar freilich meint, er würdi mit ffergnügen ?n Halbes . Jyh5 jq wenn eS' angängig wäre, seine ganz? BorbereitungSzeü bei diesem löblichen Gericht stagirt haben.' btökmte Stmäke vorae
fszrreven waren, ist Telbftversiandlich und nach der erwähnten Sächsischen
axoronung hatten die Obrigkeiten ...X. CIYT2 "t! rr r uuuy ciuc luigmagigeu Preis seiizu setzen. Sollten aber diese Taxen über schritten werden und etwa die Wein schenken nach eigenem Gefallen einen unbilligen Preis setzen, so wäre solche cn a t a ?l . ' ' vyen unö unuiuigini qari zu jira fen. Ein ganz besonders schönes Beispiel von landesvaterlicher Fürsorge ent hält die Herzvglich wllrtembergische anoesordnung von 14S5. Sie will dafür sorgen, daß die Weingäste mit der Bezahlung nicht gar zu sehr beschweret würden", ohne daß ihnen die freie Selbstbestimmung über ihren Trunk geschmälert werden sollte. Demgemäß verordnete sie eine allgemeine Verkleinerung der Gefäße ein einfaches Mittel, nicht wahr? Allerdings muß man dabei voraussetzen, daß der Zecher nur eine bestimmte Anzahl von Schoppen in seinem Etat eingestellt hat, und diese Zahl auch nicht überschreitet, wenn die Schoppen kleiner werden. Wo diese Naivetät nicht vorHanden war. da konnte freilich dieses Mittel leicht die entgegengesetzte Mrkung haben. Immerhin scheint damals eine gewisse vertrauensselige Unbefangenheit üblich gewesen zu, sein, wie auch aus einem Beschluß deS Reichstags von 1487 zu Rottenburg a. d. Tauber hervorgeht. Dieser ordnet nämlich an, daß beim Verkaufen von Wein die Proben nicht in durchsichtigen Gläsern gereicht werden dursten, damit sich die Käufer nicht durch eine vielleicht künftlich erzeugte Farbe des WeinS bestechen ließen, sondern allein nach dem Geschmack urtheilen konnten. Die Uebertretung dieser Vorschrift büßten Kaufer und Verkäufer, jeder mit einem rheinischen Gulden sür jedes Maß des versuchten, Weines. Bei diesen weitgehenden Bemühungen um das Wohl des weintrinkenden Publikums vergaß man indessen auch nicht den Stadtsackel. In der Regel wurde von eingeführtem Wein ein Zoll erhoben und streng eingetrieben. Als Zolldefraudanten .wurden z. B. nach der Entscheidung juristischer Autoritaten wie Klock und Kmvschlld auch diejenigen bestraft, welche steuerbaren Wem außerhalb der Stadt getrunken hatten und ihn gewissermaßen im eigenen Korper unverzollt rn die Stadt einschmuggeln wollten. Nur wenn sie nachweisen konnten, daß 'das Weintrinken nicht der Zweck ihrer Reise gewesm war, sondern nur gelegentlich bei einem Handel oder bei sonstigem vohlgegründeten Anlasse stattgefunden hatte, waren sie steuerund straffrei. Hartmann Pistoris in seinen Ödservationes (1621) bekämpfte dieseRechtsauffassung und hat wohl hier und da Erfolg gehabt. Als wenigstens einmal ern Gras Batthyanyi dem Hibernerkloster zu Prag ein Faß Ungarwein - gestiftet hat, da sammelte der Prior die zweihundert Mönche um sich, stellte ihnen die entsetzliche Höhe des Einfuhrzolls vor und führte sie. zur Stadt hinaus, wo das Faß einstweilen atigehalten war. Und nach kurzer Zelt hatten die Klosterbrüder das Geschenk des edlen Grafen auch ohne Z?ll dankbar eingeheimst, und der Thorwächter sah trübselig die Ueberlister des Gesetzes mit einem leeren Fäßlein in die Stadt zurückziehen. Der Referendar wird, diese Geschichte wohl in Verse bringen. Eine lobenswerthe Energie hat man rllher bei der Bestrafung der Weinfälsche? bewiesen. Nach altem römischen Recht wurden Wirthe, die den Wein fälschten oder falsche Maße brauchten, von den curuuschen Aedllen auf dem Forum mit Ruthen gestrichen ri r. r . . uno iyre i2craßc wuroen zeroroazen. Der Kaiser Hadrian verbannte die Weinfälscher auf eine wüste Insel. Aus der Folgezeit sind keine besondern Bestimmungen begannt, daß aber keine erlassen waren. eine solche Nachlässigkeit traut Melchior Goldast von Haiminsfeld. ein Jurist des 16, JahrHunderts, dnn doch niemand zu. sondtzrn er vermuthet sehr scharfsinnig, daß sie verloren sien. Erst 1475 sindet sich wieder eine Bestimmung, daß Niemand, weder geistlich noch weitlich, bei Eidespflicht den Wein anders machen solle, als er gewachsen, ausgenommen allein Senfwein-. WaS das für ein Kräutlein gewesen sein mag? Kaiser Maximilian I., der. phantastische Teuerdank, schein liiber an seinen Abenteuern geschrieben, als sich eingehend mi dieser wichtigen Frage beschäftigt zu ; haben, er begnügte sich damit, auf dem Reichstag von 1495 zu WormS die Strafrnan-. date seines Vaterö zu erneuern DUfv müssen also noch gut ausreichend gewesen sein. Gstgnet sei daS Andenken seines Vaters! Dann blieb die Gesetzgebung wieder den Städten, überlassen, Lindau, Freibura und Augsburg sind rühmlich zu. wöhnen. bis Karl V. au.f km Reichstag von 1548 zu WormS wieder verordnete, daß, wo auckj einer die Weine mit Kalj oder dergleichen schädlichem Zusatz oder Einschlag bnejten und fälschen, würd?, e? nach GestlVftlner. Nebe?, nihnrng HHrtiglich gestraft tonden solle (in Ehren. Leib und Gut. Unter Verfälschuna ,deS WeineS verstand man den Zusatz ,von Wafsn, die Beimischung von allerhand schadlichen und verbotenen Specereien, und die zu starke Verwendung von Schwefel, da solcher alsdann dem Wein und der Gesundheit der. Leute,- die sich sol ckier Weine bedienen. , nickt auträalick sei, sintemalen er die Colica, das t. l. . . r rouasra uno vie uonvTUones x regen könne. Auch wurde ein besonderer drhynde? Seitenblick aus die Mediciner- geworfen, die die spauischen Weine mit andern vermengten. cder sie auö ' Rosinen und ptrituH vlnl selbst zurlchtÄ und für echt. aerm mosttit, . .
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V vito , Alle diese Strafvestsmmunaen aber kamen nur zur Anwendung, wenn wir'ich ein schädlicher Erfolg durch den verderbten Wein verursacht worden mx. War dies aber der mu. dann ging es nach den Bestimmungen des öorpus jüria über daS crirnen falsir wonach unter den Umständen Todesstrafe eintrat,, und Karls V. peinliche valsgerichtsordnuna. Artikel 112. be -! stätigt, daß dann an Leib und Leben peinlich gestraft 'werden solle. Das waren doch wirklich noch schone Zeiten, wo man eines reinen Tropfens ziemlich sicher sein konnte! Tempi passuti! . Und warum? Un ser NaHrungsmlttelverfalschungs - Ge-, sch von 1879 sammt, seinem Nachtrag vom 20. April 1892 hat doch auch ganz schöne Strafbestimmungen, die rni besten Falle leoenslanglrches Zuchtaus in Aussicht stellen. Ja, aber es at einen großen Fehler, es zeigt nicht das richtige. Verständniß , für die Besonderbnt des Wernes. es wirft ihn. mit Petroleum und dergleichen in die-, selben Paragraphen zusammen! Wo so von Qbriäkeits weaen - das eckte deutsche Pietatsgefühl für einen edlen Wein untergraben wird, da ist denn freilich manches erklärlich. Ern be sonderes Weingesetz müssen wir haben, wie es auch früher .'der Brauch war ! Ich selbst werde es ja wohl nicht mehr, erleben, aber ich schließe meine Betrachtungen mit dem Ausrus: Exorlare aliquia noatria ex oasibua ultor! Einem Referendar ist doch nichts heilig! Alö gefährlicher Grundbuch-. lynktt war mir mein Zognng ja schon bekannt, aber als ich ihn gestern Abend am runden .Tisch wir waren die letzten. nach einer etwaigen weitern Bearbeitung meiner Notizen fragte, die ich ihm morgens dorgetragen hatte, da zieht er mit dem Anstrich liebenswürdiger Schüchternheit schon wieder so ein Opus, aus der Tasche! Innerlich hat eö mir viel Spaß gemacht, aber um mein Ansehen zu wah- " f 1 -m j ren, yaoe ico coc? gieic? consisnrr. Hier ist eS; Unser alter Amtsgerichtsrath Ist sonst eine gute Seele, r-i'jn tftrl ri 10C911 empsinoiam.ijr tn 5?erze, )och empfindlich sernt Kehle. ' .1. . ; Und da wagt man ihm wahrhaftig Einen Schoppen' zu credenzen, O, der riecht nach den rnvdernsttn Chemikalien und Essenzen! So WaS mufc ihn doch erbosen! Düster wölkt sich seine Stirne, Pflichtgetreu leert er den Schoppen, Doch es gährt ihm im Gehirne. Nur durch Rache kann und Strafe Er von seinem Grimm gesunden! Lange sinnt er. lei dem lchtm Schlucke hat er eö gefunden! Und am andern Tag bedächtig Schreibt er cm die Bibliotheken, Und verlangt die wunderbarsten, Allerseltensten Scharteken. Als sie bald nun vor ihm liegen, Wurmz'erfress'ne, lederoräune Moderduft'ge alte SchmskZH, Wird er wieder gife Laune! Und er wälzt die dicken Bände. ' Liest im Carpzov und im Berlich, Und er reibt, sich froh die Hände: Diese Zeiten waren herrlich! ; , Peinlich giug'S an. Leib , und Leben Jedem, der den Wein geschmieret. Dieser würde obgehalset. Jener wurde deportiret
Inäianapolis iBif ' Ti441i
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Unsere vorzueglichen Flaschenbiere, darunter kieber's Tafelbier, SchmiVt's Budweiser und Maus' Topaz, hiben sich laengst in der Gunst des Publikums festgesetzt. In der That haben Publikum wie Chemiker und Fachleute sich dafuer entschieden, dass es heute keine kraeftigeren, gesunderen und wohlschmeckenderen Biere im ganzen Lande giebt als die der Sadiaaapolis iwiag1 Öo. Bestellungen auf Flaschenbier mache man per Telephon, 578, oder im Tonica Temple.
Damals trank man nur was Gutes, ' War's nun rother oder gelber. Doch die heut gen Philanthropen Halten nichts mehr auf sich selber. . . Aber daß .die Weinverderber Ja man nicht zu sehr verletze, Machen gern sie sogenannte Recht humane Strafgesetze! Wär' ich jetzt von GotteS Gnaden, Rückt' ich fester meine Krone, Ein Gebot und eine Lehre ' Kündet' ich herab vom Throne: Also man soll jeden solchen. Der sich beigeh'n läßt, zu mischen Böse Säfte in die Weine, Ungesäumt beim Ohr erwischen. ' : ,;. j .'. Mit. dem Ohr soll man ihn nageln An die Pfsften seines Kellers, Um ihn häuft man seine Fässer Selbstgebrauten Muskatellers. Gebt, ihm ein goldnen Becher In die Rechte, dem Hallunken. Und so soll er fteh'n und tnnken, Biö er alles ausgetrunken! Doch an reinen Weinen haltet Fest, ihr redlichen Gemüther! j O Europas Völkerschaften, ; Wahret eure besten Güter! Jägttllttein. 'Ja, ich hab' einmal einen Hund g'habt," erzählte der Förster an der, Stammtischrunde, der hat so auöaezeichnet , g'spürt, daß. als . ich meinen , hölzernen Pfeifmkopf. auf dem eint Schnepfe erng'fchnitzt war, verloren atte, ich ihm nur zuzurufen brauchte: such! Schnepfe!, Waldmann! ' Nach zehn Minuten brachte mir der Hund den Pfeifenkopf." : .Ah, das ist noch lang , mr, be merkte, der Forstmeister , auS. der be nachbarten Fasanerie, da hab' ich a Dackerl a'lzabt, doö war a'Vieh mit prophetischem Oerftand. AlS ich vor ca. 30 Jahren den . ersten Buben aus den Knieen g'schaukelt hab', druckt-sich mei' Dackel immer, so angstlich in der 6rabe herum und all der Vub' laufen konnte, und dem Dackerl. in die Nähe kam,' so heulte daSHundSviehstetS laut auf und verkroch sich m irgend einen Winkel. Ich konnte mir Anfangs die O'sck St nickt reck erklären, aber ett riß ich'S. Das g'scheidte Diecherl hat nämlich damals schon gewittert, daß auS dem Buben ein prächtiger ? Sonntagsjäger wird, vor dem sich , jedeS Hundövieh in Acht nehmen muß l" StammbuchverSfürdle Nichte. Thu verlegen, sittlich, schüchte!. Gegen einen Freierömann. . Ist der Kerl auch noch so nüchtem, Folge 5mir,-!-du -kriegst ihrn dran. Deine Tant' Hat'S auch gethan, Deinem, dich liebenden Onkel Verlangt. . Nespektable deutsche Männer-zur Uebernahme der Agentur für i jede Hause leicht verkäufliche Artikel. : Erfahrung nicht notdvendig, einfache Arbeit und gute Oezahluna aarantirt. Jeder, der sich ein rentables Sefchaft zu gründen vunsst, oder sich, einen guten Nebenverdienk versüaffen vill. schreibe sofort für Cirkulare und kostenfreie yrobeu a G J.OSoop 57 Go, n Ho. 235 Otate Ötraie.'
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