Indiana Tribüne, Volume 28, Number 290, Indianapolis, Marion County, 31 July 1905 — Page 4
Jndtana Trlbüne, R. Juli 1903.
Indiana Tribüne. Hnaulztgeitn vu dt, O. JndwnapoliS, Ind.
garry O. Thudium .... yräfideut. VeschaftSlocal: Slo, 31 Süd Delaware Straße. TELEPHONE 269. mcred at the Pott Office ol Indianapolis at sccond class matter. Geld oder Leben. Wäre das Geld nicht aufgebracht worden, um die GerichtZkosten einer Berufung gegen das gegen John Hoch gefällte TodeSurtheil zu decken, so wäre John Hoch am letzten Freitag gehängt worden. Personen, die sich für das Schicksal des Weiberbethörers interesstrten, könn ten seinen Tod durch Henkeröhand durch Aufbringung einer Summe verhüten, die ein Sport mit größtem Gleichmuth auf ein Pferd im Rennen wettet. Der Verfassunzsfatz, daß alle Bür ger vor dem Gesetze gleich sind, ist durch solche GerichtZprozedur annullirt. Der Verurtheilte, der das nöthige Geld für Berufung auftreiben kann, kann dem Henker, wenn auch vielleicht nur zeitweilig, ein Schnippchen fchlagen, der Mittel und freundlose Verur theilte aber muß sterben. Zwischen John Hoch und dem Gal gen stand ein Papierzettel, vulgo Check. Die Frage war nicht, ist der Verur theilte durch Umstände berechtigt, Be rufung gegen das TodeSurtheil einzu legen, sondern die, ob der Check garantirt war. Der Gouverneur hatte die Macht, Aufschub der Hinrichtung zu gewähren. Er ordnete einen solchen diS zum letzten gesetzlichen Termin, in diesem Falle eine Sache von ein paar Stunden an. War bei Ablauf dieser Frist daö Geld nicht da, so mußte Hoch sterben. Geld oder das Leben," rief das Gesetz dem verurthellten Verbrecher zu. Die Frage, ob John Hoch'S Schuld zweifellos erwiesen war oder ob er das Opfer von Scheinbeweisen war, änderte die Sache nicht und hatte keinen Einfluß hier hieß eö einfach Geld oder Leben. Der Umstand, ob John Hoch schuldig oder nichtschuldig sei, kam nicht zur Erörterung. Das Gesetz bestimmt, daß der Ver urtheilte Berufung einlegen und so den Todestag hinausschieben konnte, wenn er das nöthigeZKleingeld hatte. Wenn zwei Leute, in Mittelloser und ein Vermögender, wegen desselben Verdre chens zum Tode verurtheilt werden, so kann der Bemittel'.e, der Geld zur Be rusung hat, leben, der arme Teufel muß hängen. Wie unvermischter Hohn klingt daher der zur Phrase gewordene Satz: Vor dem Gesetz sind Alle gleich." Die Chicago Abendpost bespricht den Hoch Fall folgendermaßen: Beschämend ist ungefähr das mil deste Wort, das auf die gestrige Geftal. tung der Dinge im Hoch'Falle sich an wenden läßt. Daß es möglich werden konnte, die Frage von Leben und Tod zu einer Geldfrage zu machen, der verurtheilte Verbrecher, sobald das Geld im Kasten klang, dem Galgen entsprang und er ihm nicht entsprun gm sein würde, wenn das Geld auSge. blieben wäre, ist ein unauslöschlicher Schandfleck auf der Rechtspflege des Staates. Und die Schande wird noch größer, wenn nicht unvorzüglich und ernstlich Schritte gethan werden, die Wiederholung solchen Vorkommnisses ein für alle Mal unmöglich zu machen. Daß sie unmöglich gemacht werden muß, darüber ist heut, unter dem fri schen Eindruck des Ereignisses, alle Welt" einig. Aber was thun? Selbstverständlich muß Gleichheit vor dem Gesetz leitender Grundsatz sein, gleichviel welche Aenderung getroffen werden möge. ES darf kein Rechts Mittel dem Reichen gewährt sein, das nicht auch dem Aermften gewährleistet ist. Gänzlich auslöschen läßt der Uifj terschied zwischen Arm und Reich sich in der Rechtspflege so venig wie in ande ren Lagen des Lebens. Der Angeklagte, welcher über große Geldmittel verfügt und dadurch in die Lage versetzt ist. sich der fähigsten Vetheidiger zu versichern und diese Vertheidiger zu besonderen Anftrengungm anzuspornen, wird im mer im Vortheil sein dem armen Teufel gegmüber, der sich behelfen muß mit dem manchmal sehr zweifelhaften Rechts beifiande, welcher' sich freiwillig ihm bietet oder durch GerichtSbefehl ihm zu gewiesen wird. Gegm solche Ungleichheit läßt sich nichts machen. Nur soweit das Gesetz
selbst und das gesetzliche Verfahren in Betracht kommt, läßt sich Gleichheit schassen. Jedwede gesetzliche Schutz wehr odcr Vertheidigungsgelegenheit, die ein Angeklagter oder Verurtheilte? hat, soll jeder andere haben, gleichviel ob reich oder arm.
So weit giebt's nur eine Meinung und ist Alles klar, während im Uebri gen Alles unklar ist. Die amerikani sche Strafrechtspflege ist berüchtigt durch ihre Schwerfälligkeit, Langsamkeit und daraus sich ergebende Unsicherheit, die die Ueberhandnahme des Verbrechens fördert statt eS einzuschränken. ES wird darüber seit Jahren schwere Klage geführt; nicht zumindest von Leuten, die selbst zu den hervorragendsten RechtSanwälten und Richtern des San des zählen und als solche mit Sach kenntniß ans Grund persönlicher Erfahrung und Beobachtung sprechen. Erst kürzlich hat der frühere Bundes richte? und jetzige Kriegssekretär Taft tn einer Rede vor der Rechtsschule der Yale Universität die furchtbare Häufig keit und erschreckliche Zunahme der Mordverbrechen als die naturgemäße Folge der mangelhaften Rechtspflege hingestellt, und diese selbst als die große Schmach unseres Landes be zeichnet. Gleich anderen sachkundigen Befür wortern gründlicher Rechtsbesserung verlangt Taft, daß das BerufuugS recht in Kriminalfüllen aufgehoben werde,- und wie in England die Berichtigung etwaiger RechtSirrthü mer der BegnadigungSgewalt überlas sen bleibe. Wäre daS die herrschende Ordnung hier, so wäre die gestrige Be schämung unS erspart geblieben. Hoch konnte dann- der BegnadigungSgehörde die Gründe vorlegen, (falls er solche hatte) um derentwillen daS über ihn ergangene Urtheil aufgehoben oder ge mildert werden sollte, und diese Gründe würden die ihnen gebührende Berück sichtigung gefunden haben. Bei sol cher Berufung würde untersucht wer den: Ist dem Verurtheilten recht oder ist ihm unrecht geschehen? Entspricht die verhängte Strafe dem Verbrechen, dessen er überführt worden ist? Sind Gründe vorhanden, ihn trotz der Ueber führung für nichtschuldig oder sür we Niger strafbar zu halten ? DaS find die entscheidenden Fragen, und gerade diese Fragen find eS, die bei der ganz und gäben Appellation an das StaatSober gericht nicht in Betracht zu kommen Pflegen. Das Obergericht untersucht an der Hand deS einzureichenden abschrift lichen Berichts der gefammten Prozeß Verhandlungen ob der Prozeß for mell richtig geführt worden ist, ob kein Verstoß gegen die tausend Regeln der Beweisführung oder gegen sonst welche der unzähligen technischen VerfahrungS regeln vorgekommen ist. Und wenn dann irgend ein noch so unbedeutender Formfehler gefunden wird, so ist daS genügender Grund, einen neuen Pro zeß anzuordnen, auch wenn der besagte Fehler jeder wesentlichen Bedeutung entbehrt und nicht den geringsten Einfluß auf die Urtheilsfällung gehabt hat oder gehabt haben kann. Daß dann das ganze Prozeßver fahren von vorn anfangen muß und die Ueberführung dann noch fchwisri ger ist, als sie eS ohnehin schon war, die Erlangung deS neuen Prozesses die Bestrafung der Angeklagten in den weitaus meisten Fällen geradezu un möglich macht, ist der Grund, um deswillen die Aufhebung des Beru fungSrechteS Leuten wie Taft als eine unumgängliche Forderung gründll cher Rechtsbesserung erscheint. Aber eS ist von anderer Seite der Wider stand gegen diese Forderung so stark mit wenig ehrenvollen Ausnahmen widersetzt die ganze advokatlsche Zunft sich der Neuerung, die die Zahl der Prozesse vermindert und die große Masse des Publikums steht der Sache so gleich gültig gegenüber, . daß auf Verwirkt! chung der Reform alle Aussicht fehlt. Beschränkung deS BerufungSrechtS durch ein Gesetz, wonach Anordnungen neuer Prozesse nur auf wesentliche Gründe hin bewilligt werden sollen und nicht auf Grund nichtiger Forma litäten, Kniffe und Spitzfindigkeiten ist das einzige, was zur Zeit erreich bar erscheint. Und wenn daö erreicht wird, so ist damit verzweifelt wenig er reicht. ES hätten über daS, was wefent lich ist oder nicht, noch immer dieselben Richter zu entscheiden, die auch jetzt nicht nöthig haben, Urtheile umzu stoßen auf Grund nichtiger Förmlich kelten, eS aber dennoch thun, und da durch selbst Schuld tragen an dem Zu stände, der gebessert werden soll. Nach aller Vorausficht wird das ganze prak
tische Ergebniß der aufgeflackerten Cnt
rüstung sich darauf beschränken, daß künftighin die Kosten der Berufung an daö Odergericht vom Staate werden ge tragen werden, wo der Verurtheilte nicht im Stande ist, sie selber zu tragen. Im Uebrigen wird Alles bl.iben wie bisher zur Freude der Herren Mör der und anderer Uebelthäter. Grundeigenthums Uebertragungen. Supreme Lodge, Knight and Ladies of Honor, an Sophia Breier, Lots 9. 10 und 11, Wheatley & McClain'S 2ldo, 792 bei 663.2 Fuß, verbessert, südöstliche Ecke Murry und Wheatley S. $1,600. Herman H. Meyer an Adolph Bra ner, Lot 2, Wheeler's Subd.. Theil von Morton Place, 40 bei 75 Fuß, verbessert, südliche Seite der 22. Str., östlich von New Jersey Str. $5,500. Railroad Men'S Building und Sa vings Agociaton an Madel A. Shear man, Lot 219, Morton Place, 40 bei 155 -Fuß, verbessert, Ostseite New Jersey Str., südlich von 21. Straße. $5,800. Frederick Riebel an Robert H. Brad ley, LotS 23 und 24, Johnson'S Subd. Johnson'S Erben Add., 80 bei 169 Fuß. verbessert. Ostfeite Broadway, nördlich von 16. Str. $8,000. Henry H. Hornbrook an Arthur Jordan, Theil Lot 9, Bruce Place Add. 65 bei 83 Fuß verbessert, südöft liche Ecke der 22. Str. und Central Avenue. $7,100. Morton E. Dunn u. A. an Anna L. Iraner, Theil Lot 9, Butterfield'S Subd., Block 23, Johnson'S Erben Add.. 31 bei 188 Fuß, verbessert, West feite Cornell Ave. südlich von 17. Str. $1,200. Balke und iKrauß Company an Wa. bash Realty und Loan Company, Lot 178, Cosper und PickenS zweite Nord ost.Addition, 35 bei 120 Fuß, vacant, Südweft.Ecke der Tipton und 20. Str., $500. Sarah A. Hartseck an Franllin L. Spahr, Theil von Sektion 2, Town ship 16, 52.75 Acres, Lawrence Town ship, $4,500, Agnes Barnett an Minnie Otte, Lot 35 in Ridenour'ö Highland Home Add., 40 bei 114'Fuß, verbessert, Ost feite der State Ave., nördlich von Ver mont Str. $2,000. .. Martha A. Bell an George W. Car penter, Lots 16 und 17 in Homestead, Riverfide Park Add., 30 bei 130 Fuß, verbessert, Ostseite der Goodlet Ave., südlich von 18. Str. $500. John S. Small an Holla H. Hal ftead u. A., Lot 13, Block 25. Beatys Add.. südliche Seite von Minnesota nördlich von Ringgold Str. $950. ' ' Für die letzte Woche beliefen fich die gesummten GrundeigenthumSverkäuse auf 182, im Werthe von $407,055.44. Der Selbstmord eine kleinen Mädchens, der 11jährigen HNma Otto, erregte dieser Tage in Er surt großes Aufsehen. Der Vater der Kleinen, ein verwittweter Handels mann, der sich viel auf Reisen befand, Hatte für seinen Haushalt eine Wirth schaftlerin engagirt, die an dem Kinde Mutterstelle vertreten sollte. 5das unmenschliche Weib mißhandelte aber daö ihrer Obhut anvertraute Mädchen in der entsetzlichsten Weise urfb drohte so gar in allem Ernst, es werde ihm den Hals abschneiden. Das Kind war infolge der fortgesetzten Drangsalirungen erbittert und lebenöiiberdrüsstg ge worden. Schließlich ging die Aermste in ihrer Verzweiflung, nachdem fit Nachbarn gegenüber geäußert hatte, p könne eö nicht mehr aushalten, ins Wasser. Ihre Leiche wurde aufgefun den. Gegen die Haushälterin ist An klage erhoben worden. In Marseille ist diese. Tage ein Dampfer angekommen, wel cher die 21 Mann Besatzung deö seit letzten Februar verloren gegangenen Segelschiffes Anjou" an Bord hatte. Der Dreimaster Anjou" war mit ei ner Getreideladung von Frankreich nach Australien unterwegs, als er am 4. Februar nördlich von der Insel Ausland (Theil von Neuseeland) während eines dichten Nebels auf ein Riff gerteth. Da eö Nacht war, konnte man -keine Landung wagen, sondern mußte die Morgendämmerung abwarten. Als der Tag graute, verließen die Schiffbrüchigen ihr schnell' sinkendes Fahr zeug. Bei Sonnenaufgang verschwand das Wrack in den Wellen. Am Abend erreichten die Verunalückten mit ihrem Boote eine kleine Insel, auf welcher sie volle drei Monate zubringen mußten. Da an LebenSmitteln so gut wie nichts gerettet worden war, mußten sich die Seeleute mit dem thranigen Fleisch von Seevögeln begnügen. Man ver fügte jedoch über eine Schachtel ZündKölzer und konnte sich an den Wohltha sen deS Feuers erfreuen. Am 4. Mai wurden die unfreiwilligen Jnselbewoh ner von einem vorüberfahrenden Seg ler aufgenommen, der sie nach Sydney brachte. -i
Münycn?r VtcrskallsUr. Das statistisch: Amt der StadtMün. chen hat die Zahlen über den Verbrauch von Malz und Bier im letztverftossenen Jahr im Verhältniß zu den bis 1881 zurückgreifenden Borjahren zusammengestellt. Diese amtlichen Mittheilun gen geben in ihren scheinbar trockenen Zahlen einen interessanten Einblick in den riesigen Flüssigkeitsstrom, der jahraus jahrein durch die Adern d:r bayrischen Hauptstadt rinnt und zum annähernd gleichen Antheil seine Wee nach dem übrigen Deutschland, zu tu nein nicht unbeträchtlichen Antheil bis in die entlegensten Erdtheile findet. Etwas mehr vertrinkt oie: auch jetzt noch München jährlich selbst, als es an fcii übrige Menschheit in tW.tn langen Eisenbahnzllgen abgiebt. Während bis 1902 die erzeugte Biermcnge so berechnet wurde, daß man auf 1 Hektoliter Malz 2,2 Hektoliter Bier annahm, fand man. daß die verbesserte Brautechnik (Züchtigung feiner Hefen. Kühlan.lagen) eine viel größere Ausnützung des Malzes, zum Theil auch leichtere Viersorten ermöglichte. Man berechnet seitdem 2,45 Hektoliter Bier aus 1 Hcktoliter Malz. Auch in diesem letzten Jahre hat München erh:blich wenige: Bier gebraut, als im Vorjahr, denn es verbrauchte dazu 35,000 Hektoliter Malz weniger. Wäre die Ausfuhr nicht wieder etwas gestiegen, würde der Ausfall noch wesentlich größer sein, denn München vertrank 1904 abermals weNiger als im Vorjahr, nämlich rund 100.000 Hektoliter Bier weniger als 1903, obwohl in diesem Jahr es doch auch wieder um 9000 Menschen zugenommen hat. Diese stetige, nun seit etwa 20 Jahren mit großer Regelmä ßigkeit unausgesetzt sich vollziehend: Abnahme des Jahresverbrauches traf also auch im Vorjahre wieder zu. 1903 brauten 26 Brauereien aus 1.335.083 Hektoliter Malz 3.270.966 Hektoliter Bier, von denen in München 1,745,495 Hektoliter verzapft wurden, während 1.545.450 ausgeführt wurden. , 1904 brauten 25 Brauereien aus 1.300.324 Hektoliter Malz 3.185.794 Hektoliter Bier, von denen in München 1.648.510 Hektoliter verbraucht wurden, während 1.554.182 Hektoliter ausgeführt wurden. Mitte der 80er Jahre kam auf den Kopf der Bevölkerung Münchens (jetzt etwa 530.000 Einwohner) noch ein Jahresverbaruch von über 500 Liter Bier (nach dem neuernBerechnung--modus.) Wir sehen nun seit Jahren", bemerkt die Augsb. Abdztz., daß die riesige Zahl, welche München eine bedenkliche Berühmtheit eingetragen bat, gewiß zu seinem allergrößten Nuen stetig und wesentlich abgenommen hat. Auch im letzten Jahr ist der Verbrauch gegen das Vorjahr von 339 Litern auf den Kopf um 24 Liter auf 315. also um volle 7 Prozent gesunken. Selbst, redend läßt sich nicht genau berechnen, wie viel von dem hier getrunkenen Bier auf Einheimische und auf den immer mehr ansteigenden Fremdenstrom trifft. Umgekehrt werden aber auch vieleMün--chener als ständige Einwohner gerechnet. die. zum Theil recht große Bruchtheile des Jahres auswärts in Ferien. Urlaub, Sommerfrischen, auf Reisen u. f. w. sind. zum Theil mit den vielen Vorortszllgen außer dem Stadtbezirk gewiß nicht zu sehr das Durstlöschen vergessen, und diese Zah len entziehen sich natürlich der Verech-nung."
Ueber daö neue französische Jnfan tcric.Acwchr, von bcm bisher in der Presse durch' aus ungenaue Angaben veröffentlicht worden sind, erhalten wir von wirklich unterrichteter Seite die folgende in. tcrcssante Information: Das neue französische Gewehr ist ein automatische Nückladcgewchr mit einem Kali der von 6,70 Millimeter, wobei zu bemerken wäre, daß das jetzige Lcbel. gewehr ein Kaliber von 8 Millimeter und ein Schaftmagazin für 8 Patro nen hat, die einzeln geladen werden. Ohne abzusetzen, ist man imstande, mit dem Rückladegewehr sämmtliche Patronen des Magazins zu verfeuern. Denn der Rückstoß dimt dazu, die leere Hülse hinauszuwerfen und eine neue Patrone in den Lauf cinzufüh ren. Dazu kommt als nicht unwich tiger Faktor, daß die neue Waffe, von der man sich in Frankreich Wunder dinge verspricht, kürzer und leichter als das Lebelgewehr ist. Ist aber der Lauf erhitzt, so ist dieser dafür zum Schutze der linken Hand mit einem Material vcrsehm, das noch nicht be kannt geworden ist. Was das Ge schoß anlangt, so besteht es aus einer Kupferlegirung ohne Mantel wie das bei dem jetzigen Lebelgewehr erst kürzlich eingeführte Geschoß (balle D"). Von der früheren Form der Geschosse, die bekanntlich aus einem Vleikern und einem Metallmantel be standm, ist man deswegen gänzlich abgekommen, weil bei dem sehr kleinen Gcschoßkaliber und und dem starken Drall zahlreiche Mantelrisse vorgo komcn sind. Demnach steht also das Modell des neuen französischen Ge wehrs fest, und seine Einführung bedarf nur der Bewilligung der Kosten. Bezüglich der Treffgenauigkeit, Trag, weite, Anfangsgeschwindigkeit, Rasanz und Fcnergeschwindigkeit verlau tet, daß dieselben so groß seien, wie nirgends in der Welt. Das Schwurgericht in Erfurt verurtheilte den Hotelbesitzer vom Schwarzen Adler, Rudolf Tauche, wegen betrügerischen Konkurses zu zwri Jahren Gefängniß.
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